Cloud-Computing für den Mittelstand (Teil 1)
Wer seine Daten in die Wolke schieben möchte, muss einiges beachten. Wir stellen Ihnen in loser Folge das wichtigste vor.
Den Anfang macht die Vertragseinordnung. Was sind eigentlich Cloud-Computing-Verträge?
Service-Provider-Verträge im Bereich des Cloud Computing sind ebenso wie klassische Outsourcing-Verträge durch eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen geprägt, die verschiedenen Vertragstypen zuzuordnen sind. Es handelt sich daher in aller Regel um sog. gemischt-typische Verträge, bei denen sich die rechtliche Bewertung im Einzelfall nach dem jeweils betroffenen Leistungsteil richtet.
Kaufrecht scheidet beim Cloud Computing aus, weil Soft- und Hardware gerade nicht veräußert wird.
Die wesentlichen Leistungsteile wie Nutzung von Software und Speicherplatz auf Zeit ist vielmehr in der Regel dem Mietvertragsrecht zuzuordnen. Und das ist für Sie eher ungünstig. Denn - nach den gesetzlichen Regelungen zum Mietvertrag ist der Anbieter nur verpflichtet, Ihnen den Vertragsgegenstand in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und ihn in einen solchen Zustand zu erhalten.
Es ist daher z.B. zulässig, wenn ein Anbieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Nutzungsumfang sehr stark einschränkt. Insofern müssen Sie bei Standardverträgen, die Ihnen von Cloud Computing-Anbietern vorgelegt werden, sehr genau auf die Haftung und die Regelungen zum Nutzungsumfang achten. Auch die Ansprüche an Verfügbarkeit sind entsprechend reduziert, insbesondere wenn die Services über das Internet erbracht werden. Hier haftet der Anbieter nach den allgemeinen Regelungen nicht für Verfügbarkeitsprobleme.
Für Sie als Unternehmen wäre es rechtlich sehr viel günstiger, eine werkvertragliche Einordnung zu erreichen. Sie könnten dann jederzeit kündigen und hätten bis zur Erreichung des vertraglichen Ziels einen Erfüllungsanspruch gegen Ihren Anbieter. Werkverträge müssen aber immer auf das Erreichen eines bestimmten individuellen Erfolges gerichtet sein.
Das ist z.B. bei individuellen Softwareprogrammierungen der Fall. Beim Cloud Computing ist dagegen wenig Raum für individuelle Lösungen. Das Geschäftsmodell zielt ja gerade darauf ab, einer Vielzahl von Nutzern die gleiche Standardsoftware und -hardware zur Verfügung zu stellen. Zwar könnte man argumentieren, dass auch bei einem Service-Providing Vertrag ein Erfolg, nämlich die Verfügbarkeit von Software und Speicherplatz geschuldet wird. Nach der Rechtsprechung stellt die Verfügbarkeit aber nicht den Schwerpunkt der Leistung dar, so dass werkvertragliche Ansprüche in aller Regel ausscheiden.
Für einzelne Service-Leistungen des Anbieters kommen auch dienstvertragliche Elemente in Betracht. Das ist für Sie als Nutzer der Services aber rechtlich nicht ganz so spannend. Denn Leistungspflichten und Haftung des Dienstleisters sind in diesem Rahmen eher gering.
Wie Sie an dieser Darstellung sehen können, findet im Bereich des Cloud Computing eine Risikoverlagerung vom Anbieter zum Nutzer statt. Umso entscheidender ist es für Sie, Standardverträge der Anbieter gut auf mögliche Risiken zu untersuchen und im Idealfall selbst ein Vertragsvorschlag zu gestalten, der Ihre Erwartungen an die Geschäftsbeziehung und die damit verbundenen Risiken abdeckt. Wir werden noch zu mehreren Fragestellungen kommen, die Sie durch vertragliche Regelungen absichern können, aber auch sollten.
Erfahren Sie im nächsten Teil, wie Sie Ihr Know-How in der Cloud schützen.