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Wer Daten ins Internet stellt, muss Wiedergabe in Personensuchmaschine dulden

 Das Internet lebt davon, dass Daten, Bilder und Postings verlinkt und verbreitet werden. Dass dies nicht grenzenlos geschehen darf, hat so mancher schmerzhaft lernen müssen. Das Internet ist eben kein rechtsfreier Raum, und freier Zugriff auf Daten heißt noch nicht freie Verwendbarkeit.

Eine der Grenzen, die Blogger und andere Autoren beachten müssen, bildet das Urheberrecht. Das schützt, jedenfalls in der gegenwärtigen Auslegung und Anwendung durch die Gerichte, die Kreativität des Verfassers von Texten oder Rechteinhabers an Bildern, Musik etc.

An dieser Stelle soll jetzt nicht die Rede von der Auseinandersetzung zwischen Künstlern und Netzaktivisten sein. Dazu kann man hier einiges nachlesen. 

Das Landgericht Köln (28 O 819/10) hat in einer durchaus kritikwürdigen Entscheidung (der Kollege Thomas Stadler setzt sich hier damit auseinander) darauf hingewiesen, dass zumindest die Wiedergabe in Personensuchmaschinen dulden muss, wer seine Daten ins Netz stellt.

Wörtlich heißt es in den Urteilsgründen:

Der Kläger hat das streitgegenständliche Foto selbst im Internet veröffentlicht, ohne den Speicherort gegen den Zugriff Dritter zu sichern; vielmehr war der Zugriff Dritter nach der Zweckbestimmung in bestimmtem Ausmaß – wenn auch nicht durch die Beklagte – vom Kläger gerade beabsichtigt. Im Ergebnis war sein Foto daher frei zugänglich. Deshalb mußte der Kläger mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen und durfte die Beklagte davon ausgehen, daß hiermit Einverständnis besteht.

Den Volltext des Urteils kann man hier nachlesen.

Wer also etwas im Netz veröffentlicht, muss nach Auffassung der Kölner Richter “mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen” rechnen.

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  1. von comcit gepostet